Allgemeine Geschäftsbedingungen für Radio-, Fernseh- und Multimedia-Fachbetriebe

Die nachstehenden Bedingungen sind im beiderseitigen Einverständnis Vertragsbestandteil; sie haben Vorrang
vor abweichenden Einkaufs- und ähnlichen Bedingungen des Kunden: Abweichungen, Ergänzungen sowie
besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


0. Ergänzung:

Bei der Annahme von Ipads, Laptops und Handys!

Wenn wir eines dieser Geräte zur Reparatur annehmen, ist der Kunde für die Datensicherung verantwortlich.

!!! Wir übernehmen  hiermit ausdrücklich keine Garantie für Datenverlust bei der Reparatur !!!


I.
Verkaufsbedingungen
1.
Eigentumsvorbehalt
Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher
aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch
bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem
Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen
nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar
verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers
dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei
Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt.
Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang
unter der Voraussetzung gestattet, daß die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen
Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers
bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des
Kaufgegenstandes berechtigt, so lange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt
und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen
Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom
Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter
Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der
Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten,
insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts
einer Werkstatt hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftliche Mitteilung zu machen und den Dritten
unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die
zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden
müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den
Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten,
alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich ausführen zu
lassen.
Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die
zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt.

2.
Abnahme und Abnahmeverzug
Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Verkäufer berechtigt, ihm eine angemessene
Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden
mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte des Verkäufers,
nach Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung (§ 326 BGB) vom Vertrag zurückzutreten oder
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann der
Verkäufer 20% des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern,
sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung
eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen
(Vorablieferungen) abzunehmen, soweit dies zumutbar ist.

3.
Gewährleistung und Haftung
3.1
Die Gewährleistungsfrist für alle verkauften neuen Gegenstände und Anlagen beträgt 6 Monate ab
Auslieferungstag. Offensichtliche Mängel müssen jedoch innerhalb 10 Werktagen nach Inbetriebnahme
gerügt werden, ansonsten ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit, Gewährleistungsarbeiten
werden ohne Berechnung von Kosten durchgeführt.
Transport- und Wegekosten werden für tragbare Gegenstände im geschäftsüblichen Einzugsbereich nicht
übernommen.
3.2
Bei Gewährleistungsansprüchen hat auf Verlangen des Kunden der Verkäufer, sofern der Mangel mit
verfügbaren Ersatzteilen nicht innerhalb von 5 Wochen beseitigt werden kann oder der Verkäufer die
Nachbesserung ablehnt oder unzumutbar verzögert, kostenlos Ersatz zu liefern. Im Fall des Fehlschlagens
der Ersatzlieferung (Unmöglichkeit oder unzumutbare Verzögerung durch den Verkäufer) kann der Kunde
wahlweise Herabsetzung des Entgelts oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
3.3
Werden Gewährleistungsansprüche geltend gemacht, so müssen diese durch Vorlage der Rechnung oder
anderer Kaufbelege glaubhaft gemacht werden.
3.4
Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind: Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluß
oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, Schäden durch höhere Gewalt, z.B.
Blitzschlag, Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer
Teile durch nichtbestimmungsgemäßen Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung, Schäden durch
außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse. Darüber hinaus gilt bei
Nutzung von Produkten aus dem Bereich Unterhaltungselektronik: Von jeglicher Gewährleistung
ausgeschlossen sind: Fehler, die durch schlechte Empfangsqualität durch ungünstige Empfangsbedingungen
oder mangelhafte Antennen bedingt sind, Beeinträchtigung des Empfangs und Betriebs durch äußere
Einflüsse, nachträgliche Änderung der Empfangsbedingungen, Schäden durch vom Kunden eingelegte,
ungeeignete oder mangelhafte Batterien, durch ausgelaufene Batterien, Mängel wie z.B. durch verschmutzte
Magnetköpfe, Schäden durch unsachgemäße Behandlung von Abtastnadeln.
3.5
Der Anspruch auf Gewährleistung bei Eingriffen des Kunden oder Dritter in den Gegenstand erlischt dann
nicht, wenn der Kunde eine entsprechende substantiierte Behauptung des Verkäufers, daß der Eingriff
in den Gegenstand den Mangel herbeigeführt habe, widerlegt.
3.6
Ausgeschlossen sind alle anderen, weitergehenden Ansprüche des Kunden einschließlich etwaiger
Schadenersatzansprüche wegen Folgeschäden und Schäden aus der Durchführung der Reparatur bzw.
Ersatzlieferung, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt. Soweit sich hieraus eine Beschränkung
der Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei positiver Vertragsverletzung oder Verschulden bei Vertragsabschluß
zugunsten des Verkäufers ergibt, gilt diese Beschränkung für den Kunden entsprechend.
3.7
Beim Verkauf von gebrauchten Geräten wird, soweit der Verkäufer nicht gesetzlich zwingend haftet oder
etwas anderes vereinbart wird, jede Gewährleistung des Verkäufers ausgeschlossen.
4.
Rücktritt
Bei Rücktritt sind Verkäufer und Kunde verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen
zurückzugewähren. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten,
wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des Verkaufsgegenstandes Rücksicht zu nehmen
ist.

1.1 der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte;
1.2 der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
1.3 der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;
1.4
die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich Unterhaltungselektronik
nicht einwandfrei gegeben sind.
2.
Vergütung eines Kostenvoranschlags
Wird im Auftrag des Kunden ein Kostenvoranschlag erstellt, so sind die Kosten entsprechend Zeitaufwand
vom Kunden zu erstatten.

3.
Gewährleistung für Reparaturen und Haftung
3.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Arbeitsleistungen sowie für eingebautes Material 6 Monate.
3.2
Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde dem Werkunternehmer die nach billigem Ermessen erforderliche
Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß der beanstandete
Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Reparatur dem Werkunternehmer oder dessen
Beauftragten zur Verfügung steht. Verweigert der Kunde dies oder verzögert er dies unzumutbar, ist der
Werkunternehmer von der Mängelhaftung befreit.
3.3
Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind: Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluß
oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, Schäden durch höhere Gewalt, z.B.
Blitzschlag, Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer
Teile durch nichtbestimmungsgemäßen Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung, Schäden durch
außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.
3.4
Der Anspruch auf Gewährleistung bei Eingriffen des Kunden oder Dritter in den Reparaturgegenstand
erlischt dann nicht, wenn der Kunde eine entsprechend substantiierte Behauptung des Werkunternehmers,
daß der Eingriff in den Gegenstand den Mangel herbeigeführt habe, widerlegt.
3.5
Offensichtliche Mängel der Leistungen des Werkunternehmers muß der Kunde unverzüglich, spätestens
5 Werktage nach Abnahme dem Werkunternehmer anzeigen, ansonsten ist dieser von der Mängelhaftung
befreit.
3.6
Der Werkunternehmer haftet für Schäden und Verluste an dem Auftragsgegenstand, soweit ihn oder
seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Im Fall der Beschädigung ist der Werkunternehmer zur
lastenfreien Instandsetzung verpflichtet. Ist dieses unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem
Kostenaufwand verbunden, ist der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Dasselbe gilt bei Verlust; Ziffer
II, 4.2 dieser Bedingungen bleibt unberührt. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere
Schadenersatzansprüche des Kunden, sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit des Werkunternehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen vorliegt. Soweit sich hieraus eine
Beschränkung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei positiver Vertragsverletzung oder Verschulden
bei Vertragsabschluß zugunsten des Werkunternehmers ergibt, gilt diese Beschränkung für den Kunden
entsprechend. Die Haftung für den Verlust von gespeicherten elektronischen Daten ist auf Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit des Werkunternehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beschränkt. Dem Kunden ist
bekannt, daß der Werkunternehmer eine externe Datensicherung vor Arbeitsaufnahme voraussetzt.
3.7
Gewährleistung und Haftung bei Bauleistungen: Die Gewährleistung und Haftung richtet sich ausschließlich
nach § 13 VOB/B.
4.
Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen
4.1
Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund
des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen
Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend
gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
4.2
Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann vom
Werkunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht
spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren
Aufbewahrung und jede Haftung für leichte fahrlässige Beschädigung oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf
dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Werkunternehmer ist berechtigt,
den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern.
Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.
5.
Eigentumsvorbehalt
Soweit die anläßlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o.ä. nicht wesentliche Bestandteile werden,
behält sich der Werkunternehmer das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller
Forderungen des Werkunternehmers aus dem Vertrag vor.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt
nicht nach, kann der Werkunternehmer vom Kunden den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der
eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde.
Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde dem Werkunternehmer die Gelegenheit zu geben,
den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt
der Kunde die Gelegenheit zum Ausbau nicht, gilt Ziffer 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 entsprechend.

III. Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe
1.
Preise und Zahlungsbedingungen
1.1 Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Werkunternehmers bzw. Verkäufers incl. Mehrwertsteuer.
1.2
Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen bei
Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.
1.3
Reparaturrechnungen sind bar zu bezahlen. ec-Scheck ("eurocheque-System") und Wechsel werden nur
zahlungshalber angenommen, erstere nur gegen Vorlage einer gültigen ec-Scheckkarte ("eurocheque-
System") und letztere nur nach besonderer Vereinbarung.
1.4
Kommt der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so hat dieser dem Werkunternehmer
bzw. Verkäufer den entstandenen Verzugsschaden, mindestens in Höhe des gesetzlichen Zinses, zu
ersetzen.
1.5
Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen,
kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefordert oder vom Werkunternehmer abgegeben werden.
Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich der
Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen § 15 Nr. 5 VOB/B.
1.6
Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten
Abschlagszahlungen in Höhe von 90% des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die
Abschlagszahlungen sind vom Werkunternehmer anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum
vom Kunden zu leisten.
2.
Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten
einschließlich Wechsel - und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des
Unternehmens-

II. Leistungs- und Reparaturbedingungen
Werkunternehmers bzw. des Verkäufers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen
1.
Kosten für die nichtdurchgeführten Aufträge Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
2.
Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden
berechnet!